„Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.”
§ 15 Psychotherapiegesetz
Nur die Klientin kann in besonderen Ausnahmefällen die Psychotherapeutin von der Verschwiegenheit entbinden.